Jeder kennt sie, die so genannten EULAs die End User License Agreements, die man in aller Regel akzeptieren muss, wenn man ein Programm installiert. Man ärgert sich darüber, klickt dann aber doch auf „Ich akzeptiere diese Bedingungen“ oder wie immer die entsprechende Schaltfläche heißt, denn anders bekommt man das Programm nicht installiert.
Mancher wird sich dabei fragen, ob so eine Vereinbarung überhaupt rechtens ist. Und auch ich würde sagen, dass sie zumindest rechtlich fragwürdig, wenn nicht sogar kriminell im Sinne unserer Gesetze ist.
Ein Vertrag nach BGB?
Zunächst einmal stellt das Annehmen der EULA einen Vetragsabschluss im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dar, das steht außer Zweifel. Ein Vertrag bedarf zweier Willenserklärungen: Einer der Vertragspartner muss ein Angebot machen, der andere muss es annehmen.
Damit kommt ein Vertrag zustande, wobei die Form unerheblich ist. Entgegen einer landläufigen Meinung bedarf ein Vertrag grundsätzlich keiner besonderen Form, also auch nicht der Schriftform. Er kann genauso gut mündlich geschlossen werden, ja, es muss noch nicht einmal dabei gesprochen werden.
Ein Beispiel für einen mündlichen Vertrag wäre der Kauf einer geringwertigen Ware, etwa einer Brezel: Man fragt was sie kostet, der Bäcker nennt den Preis, man sagt, dass man eine möchte und hat damit einen Kaufvertrag im Sinne des BGB geschlossen.
Es geht sogar ganz ohne Worte, wenn nämlich das vorliegt, was Juristen als konkludentes Handeln oder schlüssiges Verhalten bezeichnen: Wenn man im Supermarkt einen Artikel aus dem Regal nimmt und wortlos an der Kasse bezahlt, hat man ebenfalls einen rechtsgültigen Kaufvertrag geschlossen.
Genauso kann nun auch das Anklicken einer Schaltfläche oder das Setzen eines Häkchens in einem Computerdialog als Willenserklärung gelten. Grundsätzlich ist es also möglich, sich auf diese Weise rechtsgültig vertraglich zu etwas zu verpflichten, genauso, wie man sich mündlich zu etwas verpflichten und damit rechtsgültig vertraglich binden kann.
Lässt sich der Vertragsabschluss beweisen?
Allerdings hat ein mündlicher Vertragsabschluss einen ganz gewaltigen Haken: Geschieht er nicht vor Zeugen, kann man ihn nicht beweisen. Und genauso ist es mit dem Häkchen in der Installationsroutine: Wie will der Software-Hersteller beweisen, dass der Benutzer das Häkchen gesetzt bzw. auf die Schaltfläche geklickt hat?
Gut, er kann den Programmcode der Installationsroutine vorlegen und damit glaubhaft machen, dass diese nur fortgesetzt wird, wenn man die EULA akzeptiert – folglich beweist die erfolgte Installation und die Benutzbarkeit des Programms, dass die EULA akzeptiert wurde. Aber was ist, wenn nun der Benutzer behauptet, er habe das Programm gar nicht mit der Installationsroutine installiert, sondern den Programmcode manuell auf seine Festplatte kopiert und auch die entsprechenden Einstellungen in der Registry von Hand vorgenommen? Oder noch einfacher: Er habe das Programm nicht selbst installiert, sondern das von jemandem anderen machen lassen und daher keine Kenntnis von der EULA erlangt?
Ist der Vertrag wirksam?
Es kommt aber noch besser: Nehmen wir an, der Benutzer hat die EULA tatsächlich per Mausklick akzeptiert und gibt es auch zu. Nun müsste der Vertrag also wirksam sein. Da vom BGB keine besondere Form vorgeschrieben ist, kann logischerweise auch kein Formfehler vorliegen. Und auch der Abschluss kann bewiesen werden, der Benutzer gibt ihn ja schließlich zu.
Doch hier lauert bereits das nächste Problem: Sicherlich ist ein Vertrag rechtswirksam, wenn er mit einer Willenserklärung angenommen wurde. Allerdings muss diese Willenserklärung auch aus freiem Willen geschehen: Wenn mir jemand ein Bündel Banknoten in die Hand drückt, ist dies ein rechtsgültiger Schenkungsvertrag, den ich annehme, wenn ich die Banknoten einstecke.
Halte ich dabei dem Besitzer der Banknoten jedoch eine Pistole an den Kopf, dann handelt er nicht aus freiem Willen und der Vorgang ist kein Vertragsabschluss, sondern eine räuberische Erpressung. Ganz so schlimm ist es bei der Annahme einer EULA zwar nicht, aber auch hier kann man wohl kaum von freiem Willen sprechen: Setze ich das Häkchen nicht, kann ich die bereits bezahlte und damit rechtmäßig erworbene Software nämlich nicht benutzen.
Muss die Software laufen?
Hier sind wir jetzt an einem entscheidenden Punkt angelangt: Die Software wurde von mir rechtmäßig erworben, was bedeutet, dass sie jetzt von mir benutzbar sein muss. Das steht zwar nirgendwo ausdrücklich, jedoch darf ich das billigerweise erwarten. So wie man erwarten darf, dass ein Auto, das man kauft, auch fährt.
Wer ein Auto ohne Motor verkauft, wird wegen Betruges bestraft, auch wenn ihm Kaufvertrag nicht steht, dass das Auto einen Motor habe. Genauso, wie ich billigerweise erwarten darf, dass ein Auto fährt, wenn es als solches verkauft wird, kann man auch erwarten, dass sich eine gekaufte Software auf dem Computer installieren lässt und dann tut was sie soll.
Ein Nachschieben von Bedingungen, wie es das Akzeptieren der EULA darstellt, ist nichts anderes als ein Vertragsbruch. Es ist im Prinzip das gleiche, als wenn jemand einer Frau ein Auto verkauft, den Kaufvertrag unterschreibt, das Geld einstreicht und dann die Schlüssel erst aushändigen will, wenn sie ihm – sagen wir einmal – den Geschlechtsverkehr gestattet.
Und was sagt das Strafgesetzbuch?
Das ganze ist zu allem Überfluss aber auch noch strafrechtlich relevant: Wie bereits gesagt, habe ich mit dem Bezahlen der Software im Laden das Recht erworben, sie auf meinem Computer zu installieren und zu benutzen. Dieses Recht darf jetzt an keine Bedingungen mehr geknüpft werden. Verlangt der Softwarehersteller nun bei der Installation von mir, dass ich sein EULA akzeptiere, stellt er an mich das, was im Juristendeutsch ein „verwerfliches Ansinnen“ genannt wird: Eine unbillige Forderung nämlich.
Das alleine ist noch nicht einmal verboten: Ich darf gerne zu jemandem sagen, er solle mir doch bitte 100 000 Euro geben, auch wenn es überhaupt keinen Grund dafür gibt, dass er mir das Geld geben sollte. Ich darf auch jemanden anzeigen, von dem ich weiß (und es beweisen kann) dass er Kinderpornos auf seinem Rechner hat. Wenn ich ihm damit drohe, drohe ich mit einem so genannten empfindlichen Übel, was für sich gesehen auch noch nicht strafbar ist, zumal die Anzeige ja rechtens wäre.
Ich darf aber nicht sagen, dass ich ihn anzeige, wenn er mir nicht die 100 000 Euro gibt. Dann mache ich mich erheblich strafbar. Und ganz ähnlich liegt der Fall mit der EULA: Der Softwarehersteller droht mir mit Nichterfüllung des Vertrages, den er mit mir geschlossen hat, wenn ich nicht etwas tue, wozu ich keineswegs verpflichtet bin.
Diese Forderung stellt das bereits erwähnte verwerfliche Ansinnen dar. Und wenn ich meine bereits bezahlte Software nicht benutzen kann, so ist dies unzweifelhaft ein empfindliches Übel. Und genau diese beiden Merkmale kennzeichnen den Straftatbestand der Nötigung.
Ein Extremfall
Wenn es um diese Praxis noch kein Gerichtsverfahren gegeben hat, wird das einen einfachen Grund haben: Üblicherweise geht es in den EULAs lediglich darum, das man die Urheberrechte des Softwareherstellers anerkennt. Die brauchen aber gar nicht erst vertraglich anerkannt zu werden, denn sie bestehen sowieso bereits aufgrund von Gesetzen. Da bedeutet, dass es einen gar nichts nutzt, wenn die EULA unwirksam ist, denn Raubkopieren ist auch ohne EULA verboten.
Es gibt aber mindestens einen interessanten Extremfall: Wenn man sich das MMORPG World of Warcraft installiert hat, dann muss man, bevor man spielen kann, eine EULA akzeptieren, die weit mehr enthält. Man muss nämlich unter anderem gestatten, dass mit dem Spielprogramm Überwachungssoftware installiert wird, die den Zweck hat, Programme aufzuspüren, die dazu dienen, beim Spiel zu betrügen. Das ist ein erheblicher Eingriff in die Datenschutzrechte des Benutzers und sie wird mit was erzwungen? Richtig: Durch die Drohung mit einem empfindlichen Übel, denn wenn man nicht akzeptiert, kann man das Spiel, über dessen Nutzung man einen Vertrag geschlossen hat und eine monatliche Gebühr bezahlt, nicht spielen.
Die Moral von der Geschicht'
Ich habe diesen Artikel lediglich aufgrund meiner Kenntnis der einschlägigen Gesetze geschrieben, ohne zu überprüfen, ob es dazu eigentlich eine Rechtsprechung gibt. Es würde mich allerdings nicht wundern, wenn diese Sache nicht sogar bereits mit irgendwelchen juristischen Spitzfindigkeiten von Gerichten abgesegnet worden wäre. Das wäre dann lediglich ein Beispiel dafür, wie man fortgesetzten Rechtsbruch schließlich auch noch nachträglich legalisiert.
Diese Geschichte mit den unrechtmäßigen EULAs zeigt vor allem eines: Die Wirtschaft – aber auch der Staat – interessieren sich herzlich wenig für geltendes Recht, wenn es darum geht, die Interessen der Macht- und Geldhaber zu beschützen. In vielen Verträgen, die man mit Verbrauchern abschließt stehen unwirksame, weil rechtswidrige Klauseln, die auch oft genug angewendet werden. Man kalkuliert dabei einfach ein, dass es ein paar Leute gibt, die sich auf ihre Hinterbeine stellen, was aber nicht viel ausmacht, da sich die breite Masse problemlos abzocken lässt.
Die Praxis, geltendes Recht und Rechtsgrundsätze zu ignorieren, hat sich übrigens bereits bis in die Gesetzgebung eingebürgert: Zensursulas Meinungssperrgesetz ignoriert den Artikel 5 des Grundgesetzes und offenbar jetzt auch noch den Rechtsgrundsatz, dass der Ankläger die Schuld des Täters und nicht dieser seine Unschuld zu beweisen hat. Da brauchte man sich auch nicht mehr zu wundern, wenn Nötigung als Mittel zum Vetragsabschluss legalisiert würde, zumal das ja auch bereits bei den Eingliederungs“vereinbarungen“, gang und gäbe ist, die man Hartz IV Empfänger unterschreiben lässt.