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  • : Blog von Volker Wollny
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  • Publizist und Freier Dozent, von Hause aus Ingenieur sowie gelernter Mechaniker und gelernter Maurer, Querdenker, Naturfreund und -nutzer, technisch interessiert aber auch technikkritisch, glaube nicht alles was mir erzählt wird.
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Andreas Quiring  

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Biohof-Gemeinschaft Baum des Lebens

13. August 2012 1 13 /08 /August /2012 09:59

Vorratsdatenspeicherung war gestern. Heute ist INDECT. Das ist ein geplantes System des Molochs EU, mit dem man uns komplett überwachen will. INDECT wird bereits praktisch getestet und kann eventuell bereits nächstes Jahr eingeführt werden. Change.org wehrt sich dagegen und hat  eine Petition an unsere Justizministerin aufgesetzt, die man unbedingt unterzeichnen sollte, wenn man nicht will, dass diese totale Überwachung schon bald Realität wird. Mehr darüber auf der Change.org-Website. Dort könnt Ihr die Petition auch gleich unterzeichnen, was Ihr auf jeden Fall tun solltet!

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4. Juli 2009 6 04 /07 /Juli /2009 14:48

Jeder kennt sie, die so genannten EULAs die End User License Agreements, die man in aller Regel akzeptieren muss, wenn man ein Programm installiert. Man ärgert sich darüber, klickt dann aber doch auf „Ich akzeptiere diese Bedingungen“ oder wie immer die entsprechende Schaltfläche heißt, denn anders bekommt man das Programm nicht installiert.

Mancher wird sich dabei fragen, ob so eine Vereinbarung überhaupt rechtens ist. Und auch ich würde sagen, dass sie zumindest rechtlich fragwürdig, wenn nicht sogar kriminell im Sinne unserer Gesetze ist.

Ein Vertrag nach BGB?

Zunächst einmal stellt das Annehmen der EULA einen Vetragsabschluss im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) dar, das steht außer Zweifel. Ein Vertrag bedarf zweier Willenserklärungen: Einer der Vertragspartner muss ein Angebot machen, der andere muss es annehmen.

Damit kommt ein Vertrag zustande, wobei die Form unerheblich ist. Entgegen einer landläufigen Meinung bedarf ein Vertrag grundsätzlich keiner besonderen Form, also auch nicht der Schriftform. Er kann genauso gut mündlich geschlossen werden, ja, es muss noch nicht einmal dabei gesprochen werden.

Ein Beispiel für einen mündlichen Vertrag wäre der Kauf einer geringwertigen Ware, etwa einer Brezel: Man fragt was sie kostet, der Bäcker nennt den Preis, man sagt, dass man eine möchte und hat damit einen Kaufvertrag im Sinne des BGB geschlossen.

Es geht sogar ganz ohne Worte, wenn nämlich das vorliegt, was Juristen als konkludentes Handeln oder schlüssiges Verhalten bezeichnen: Wenn man im Supermarkt einen Artikel aus dem Regal nimmt und wortlos an der Kasse bezahlt, hat man ebenfalls einen rechtsgültigen Kaufvertrag geschlossen.

Genauso kann nun auch das Anklicken einer Schaltfläche oder das Setzen eines Häkchens in einem Computerdialog als Willenserklärung gelten. Grundsätzlich ist es also möglich, sich auf diese Weise rechtsgültig vertraglich zu etwas zu verpflichten, genauso, wie man sich mündlich zu etwas verpflichten und damit rechtsgültig vertraglich binden kann.

Lässt sich der Vertragsabschluss beweisen?

Allerdings hat ein mündlicher Vertragsabschluss einen ganz gewaltigen Haken: Geschieht er nicht vor Zeugen, kann man ihn nicht beweisen. Und genauso ist es mit dem Häkchen in der Installationsroutine: Wie will der Software-Hersteller beweisen, dass der Benutzer das Häkchen gesetzt bzw. auf die Schaltfläche geklickt hat?

Gut, er kann den Programmcode der Installationsroutine vorlegen und damit glaubhaft machen, dass diese nur fortgesetzt wird, wenn man die EULA akzeptiert – folglich beweist die erfolgte Installation und die Benutzbarkeit des Programms, dass die EULA akzeptiert wurde. Aber was ist, wenn nun der Benutzer behauptet, er habe das Programm gar nicht mit der Installationsroutine installiert, sondern den Programmcode manuell auf seine Festplatte kopiert und auch die entsprechenden Einstellungen in der Registry von Hand vorgenommen? Oder noch einfacher: Er habe das Programm nicht selbst installiert, sondern das von jemandem anderen machen lassen und daher keine Kenntnis von der EULA erlangt?

Ist der Vertrag wirksam?

Es kommt aber noch besser: Nehmen wir an, der Benutzer hat die EULA tatsächlich per Mausklick akzeptiert und gibt es auch zu. Nun müsste der Vertrag also wirksam sein. Da vom BGB keine besondere Form vorgeschrieben ist, kann logischerweise auch kein Formfehler vorliegen. Und auch der Abschluss kann bewiesen werden, der Benutzer gibt ihn ja schließlich zu.

Doch hier lauert bereits das nächste Problem: Sicherlich ist ein Vertrag rechtswirksam, wenn er mit einer Willenserklärung angenommen wurde. Allerdings muss diese Willenserklärung auch aus freiem Willen geschehen: Wenn mir jemand ein Bündel Banknoten in die Hand drückt, ist dies ein rechtsgültiger Schenkungsvertrag, den ich annehme, wenn ich die Banknoten einstecke.

Halte ich dabei dem Besitzer der Banknoten jedoch eine Pistole an den Kopf, dann handelt er nicht aus freiem Willen und der Vorgang ist kein Vertragsabschluss, sondern eine räuberische Erpressung. Ganz so schlimm ist es bei der Annahme einer EULA zwar nicht, aber auch hier kann man wohl kaum von freiem Willen sprechen: Setze ich das Häkchen nicht, kann ich die bereits bezahlte und damit rechtmäßig erworbene Software nämlich nicht benutzen.

Muss die Software laufen?

Hier sind wir jetzt an einem entscheidenden Punkt angelangt: Die Software wurde von mir rechtmäßig erworben, was bedeutet, dass sie jetzt von mir benutzbar sein muss. Das steht zwar nirgendwo ausdrücklich, jedoch darf ich das billigerweise erwarten. So wie man erwarten darf, dass ein Auto, das man kauft, auch fährt.

Wer ein Auto ohne Motor verkauft, wird wegen Betruges bestraft, auch wenn ihm Kaufvertrag nicht steht, dass das Auto einen Motor habe. Genauso, wie ich billigerweise erwarten darf, dass ein Auto fährt, wenn es als solches verkauft wird, kann man auch erwarten, dass sich eine gekaufte Software auf dem Computer installieren lässt und dann tut was sie soll.

Ein Nachschieben von Bedingungen, wie es das Akzeptieren der EULA darstellt, ist nichts anderes als ein Vertragsbruch. Es ist im Prinzip das gleiche, als wenn jemand einer Frau ein Auto verkauft, den Kaufvertrag unterschreibt, das Geld einstreicht und dann die Schlüssel erst aushändigen will, wenn sie ihm – sagen wir einmal – den Geschlechtsverkehr gestattet.

Und was sagt das Strafgesetzbuch?

Das ganze ist zu allem Überfluss aber auch noch strafrechtlich relevant: Wie bereits gesagt, habe ich mit dem Bezahlen der Software im Laden das Recht erworben, sie auf meinem Computer zu installieren und zu benutzen. Dieses Recht darf jetzt an keine Bedingungen mehr geknüpft werden. Verlangt der Softwarehersteller nun bei der Installation von mir, dass ich sein EULA akzeptiere, stellt er an mich das, was im Juristendeutsch ein „verwerfliches Ansinnen“ genannt wird: Eine unbillige Forderung nämlich.

Das alleine ist noch nicht einmal verboten: Ich darf gerne zu jemandem sagen, er solle mir doch bitte 100 000 Euro geben, auch wenn es überhaupt keinen Grund dafür gibt, dass er mir das Geld geben sollte. Ich darf auch jemanden anzeigen, von dem ich weiß (und es beweisen kann) dass er Kinderpornos auf seinem Rechner hat. Wenn ich ihm damit drohe, drohe ich mit einem so genannten empfindlichen Übel, was für sich gesehen auch noch nicht strafbar ist, zumal die Anzeige ja rechtens wäre.

Ich darf aber nicht sagen, dass ich ihn anzeige, wenn er mir nicht die 100 000 Euro gibt. Dann mache ich mich erheblich strafbar. Und ganz ähnlich liegt der Fall mit der EULA: Der Softwarehersteller droht mir mit Nichterfüllung des Vertrages, den er mit mir geschlossen hat, wenn ich nicht etwas tue, wozu ich keineswegs verpflichtet bin.

Diese Forderung stellt das bereits erwähnte verwerfliche Ansinnen dar. Und wenn ich meine bereits bezahlte Software nicht benutzen kann, so ist dies unzweifelhaft ein empfindliches Übel. Und genau diese beiden Merkmale kennzeichnen den Straftatbestand der Nötigung.

Ein Extremfall

Wenn es um diese Praxis noch kein Gerichtsverfahren gegeben hat, wird das einen einfachen Grund haben: Üblicherweise geht es in den EULAs lediglich darum, das man die Urheberrechte des Softwareherstellers anerkennt. Die brauchen aber gar nicht erst vertraglich anerkannt zu werden, denn sie bestehen sowieso bereits aufgrund von Gesetzen. Da bedeutet, dass es einen gar nichts nutzt, wenn die EULA unwirksam ist, denn Raubkopieren ist auch ohne EULA verboten.

Es gibt aber mindestens einen interessanten Extremfall: Wenn man sich das MMORPG World of Warcraft installiert hat, dann muss man, bevor man spielen kann, eine EULA akzeptieren, die weit mehr enthält. Man muss nämlich unter anderem gestatten, dass mit dem Spielprogramm Überwachungssoftware installiert wird, die den Zweck hat, Programme aufzuspüren, die dazu dienen, beim Spiel zu betrügen. Das ist ein erheblicher Eingriff in die Datenschutzrechte des Benutzers und sie wird mit was erzwungen? Richtig: Durch die Drohung mit einem empfindlichen Übel, denn wenn man nicht akzeptiert, kann man das Spiel, über dessen Nutzung man einen Vertrag geschlossen hat und eine monatliche Gebühr bezahlt, nicht spielen.

Die Moral von der Geschicht'

Ich habe diesen Artikel lediglich aufgrund meiner Kenntnis der einschlägigen Gesetze geschrieben, ohne zu überprüfen, ob es dazu eigentlich eine Rechtsprechung gibt. Es würde mich allerdings nicht wundern, wenn diese Sache nicht sogar bereits mit irgendwelchen juristischen Spitzfindigkeiten von Gerichten abgesegnet worden wäre. Das wäre dann lediglich ein Beispiel dafür, wie man fortgesetzten Rechtsbruch schließlich auch noch nachträglich legalisiert.

Diese Geschichte mit den unrechtmäßigen EULAs zeigt vor allem eines: Die Wirtschaft – aber auch der Staat – interessieren sich herzlich wenig für geltendes Recht, wenn es darum geht, die Interessen der Macht- und Geldhaber zu beschützen. In vielen Verträgen, die man mit Verbrauchern abschließt stehen unwirksame, weil rechtswidrige Klauseln, die auch oft genug angewendet werden. Man kalkuliert dabei einfach ein, dass es ein paar Leute gibt, die sich auf ihre Hinterbeine stellen, was aber nicht viel ausmacht, da sich die breite Masse problemlos abzocken lässt.

Die Praxis, geltendes Recht und Rechtsgrundsätze zu ignorieren, hat sich übrigens bereits bis in die Gesetzgebung eingebürgert: Zensursulas Meinungssperrgesetz ignoriert den Artikel 5 des Grundgesetzes und offenbar jetzt auch noch den Rechtsgrundsatz, dass der Ankläger die Schuld des Täters und nicht dieser seine Unschuld zu beweisen hat. Da brauchte man sich auch nicht mehr zu wundern, wenn Nötigung als Mittel zum Vetragsabschluss legalisiert würde, zumal das ja auch bereits bei den Eingliederungs“vereinbarungen“, gang und gäbe ist, die man Hartz IV Empfänger unterschreiben lässt.

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2. Dezember 2008 2 02 /12 /Dezember /2008 18:19

Gewährleistung und Garantie sind zwei für den Verbraucher sehr wichtige Begriffe, die aber leider oft verwechselt werden. Sie zu kennen und unterscheiden zu können, kann so manchen Euro sparen sowie viel Ärger und Enttäuschung vermeiden.


Abgrenzung Gewährleistung/Garantie
Gewährleistung ist die gesetzlich geregelte Haftung des Verkäufers einer Sache dafür, dass diese die zugesicherten Eigenschaften hat. Als zugesichert gelten dabei übrigens auch Eigenschaften, die zwar nicht ausdrücklich genannt wurden, die der Käufer aber billigerweise erwarten darf: Zum Beispiel muss ein Auto auch fahren oder ein Lebensmittel essbar sein, ohne dass dies beim Verkauf ausdrücklich erwähnt wird.

Garantie hingegen ist eine freiwillige Leistung des Verkäufers, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgeht; doch dazu später mehr.


Gewährleistung

Die Gewährleistung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und gilt grundsätzlich bei jedem Verkauf, auch wenn der Verkäufer ein Privatmann ist. Einzige Ausnahme: Ein Privatverkauf, bei dem die Gewährleistung ausdrücklich von vornherein ausgeschlossen wird. Wichtig ist hierbei aber, dass der richtige Ausdruck verwendet wird: Es muss heißen "Privatverkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung" und nicht, wie man oft in eBay-Angeboten liest "Privatverkauf unter Ausschluss jeglicher Garantie". In diesem Falle könnte der Käufer sich nämlich im Falle von Mängeln darauf berufen, dass zwar die Garantie, nicht jedoch die Gewährleistung ausgeschlossen wurde und ebendiese einfordern. Man muss hier also aufpassen, wenn man privat etwas verkauft, nicht nur bei eBay, sondern auch bei anderen Privatverkäufen, etwa über eine Kleinanzeige. Macht man keinen schriftlichen Kaufvertrag, in dem man die Gewährleistung ausschließt, sollte man wenigstens einen Zeugen haben, der im Ernstfall bestätigen kann, dass der Ausschluss der Gewährleistung mündlich vereinbart wurde.

Rechte im Gewährleistungsfall

Häufiger als das man etwas verkauft, kauft man jedoch etwas, und zwar meistens von einer Firma und nicht von privat. Hier hat man auf jeden Fall Anspruch auf die gesetzliche Gewährleistung. Ist mit dem gekauften Gegenstand etwas nicht in Ordnung, heißt dies im Juristendeutsch, dass die Sache einen Mangel hat, bzw. mangelhaft ist. Reklamiert man, rügt man diesen Mangel, wie es in der Sprache der Juristen heißt. Nun muss der Käufer reagieren. Dabei gibt es drei Möglichkeiten: Nachbesserung, Wandlung oder Minderung.

 

Nachbesserung

Bei der Nachbesserung beseitigt der Verkäufer den Mangel. Ein typisches Beispiel hierfür wäre z.B. ein von einem Installateur eingebautes Waschbecken, bei dem der Abfluss tropft. Dichtet der Handwerker diesen Abfluss auf die Reklamation hin - natürlich kostenlos - ab, hat er dem gerügten Mangel abgeholfen und seine Pflicht erfüllt. In vielen Fällen jedoch, typischerweise etwa beim Kauf von elektronischen Geräten etwa, wird der Verkäufer gar nicht in der Lage sein, ein defektes Gerät zu reparieren, sondern es anstatt dessen einfach umtauschen, was genauso zulässig ist.

 

Wandlung

Wandlung bedeutet Aufhebung des Kaufvertrages: Der Kunde gibt die Ware zurück und erhält sein Geld wieder. Dies könnte man z.B. verlangen, wenn im Beispiel mit dem Waschbecken der Abfluss nach mehrmaligem Abdichten durch den Installateur immer noch leckt.

 

Minderung

Minderung schließlich bedeutet, dass der Kaufpreis nachträglich ermäßigt wird. Im Falle des Waschbeckens würde diese Möglichkeit natürlich kaum in Betracht kommen, denn wer will schon ein Waschbecken mit tropfendem Abfluss, selbst wenn er dafür weniger bezahlen muss? In anderen Fällen jedoch kann die Minderung des Kaufpreises durchaus Sinn machen. Angenommen, es wurde ein Kühlschrank bestellt und dieser weist bei der Lieferung einen Lackfehler an der Seite auf, der aber nach dem Aufstellen nicht mehr zu sehen ist, weil die betreffende Stelle dann durch ein daneben stehendes Möbel verdeckt ist; technisch ist der Kühlschrank jedoch einwandfrei.

Hier z.B. wäre es durchaus sinnvoll, Minderung des Kaufpreises zu verlangen, da man so einen finanziellen Vorteil hat, aber keinen Nachteil: Der Kühlschrank arbeitet ja einwandfrei und den Lackfehler sieht man nicht.  
In der Regel wird man in einem solchen Falle damit beim Verkäufer auch keine Probleme bekommen, da eine Nachbesserung in diesem Falle wohl kaum, sonst aber nur der komplette Umtausch möglich und das fehlerhafte Gerät auch nur mit einem Preisnachlass verkäuflich wäre. Sprich: Besteht der Verkäufer auf seinem Recht der Nachbesserung – de facto also Umtausch - , hätte er zusätzlichen Aufwand mit dem Abtransport des fehlerhaften sowie der Lieferung eines mängelfreien Gerätes und könnte zudem ersteres allenfalls mit einem Preisnachlass an einen anderen Kunden verkaufen.

Minderung ist natürlich nur realistisch, wenn – so wie im Beispiel des Kühlschrankes mit Lackfehler – der Gebrauchswert nicht beeinträchtigt wird.


Dauer der Gewährleistung 
Diese Regeln gelten nicht nur für Waren, sondern sinngemäß auch für Dienstleistungen. Die gesetzliche Gewährleistung greift de facto im ersten halben Jahr nach dem Kauf. Tritt in diesem Zeitraum ein Mangel auf, kann der Kunde Gewährleistung beanspruchen. De jure gilt die Gewährleistung seit einiger Zeit für einen Zeitraum von zwei Jahren, was aber nichts weiter als eine üble Augenwischerei des Gesetzgebers ist: Bis zu zwei Jahre lang haftet der Verkäufer nämlich lediglich für Mängel, die bereits bei der Lieferung der Ware vorhanden waren, was natürlich der Käufer beweisen muss. Fällt etwa ein Taschenrechner nach einem Jahr aus, weil von Anfang an eine Lötstelle fehlerhaft war, was eben nach diesem Zeitraum den Ausfall eines Bauteiles bewirkt, wäre dies de jure ein Gewährleistungsfall nach der neuen Gesetzeslage. De facto müsste jedoch der Käufer diesen Sachverhalt beweisen, was ohne Sachverständigen kaum möglich sein dürfte und bei einem derart geringen Warenwert kaum realistisch. Die einzige Möglichkeit wäre hier das Drohen mit Anwalt, Sachverständigen-Gutachten und Prozess. Das könnte helfen, denn der Wert eines Taschenrechners steht in keinem Verhältnis zu den Prozesskosten, die auf den Verkäufer zu kämen, sollte sich herausstellen, dass tatsächlich ein bereits zum Zeitpunkt des Verkaufes vorhandener Mangel Grund für den späteren Ausfall war. Das gleiche Kostenrisiko geht natürlich der Käufer ein, es sei denn, er hat eine gute Rechtschutzversicherung. Ein Versuch mit dem Drohen lohnt sich jedoch, denn der Verkäufer muss ja nicht wissen, dass man gar keine Rechtschutzversicherung hat.

Garantie

Im Gegensatz zur Gewährleistung ist die Garantie eine freiwillige Leistung des Verkäufers, deren Bedingungen er daher auch nach eigenem Ermessen gestalten kann. Allerdings muss er sich nach dem Kauf auch an seine eigenen Garantiebedingungen halten, denn sie sind Vertragsbestandteil. Unbeschadet von Garantiebedingungen gilt aber immer auch die gesetzliche Gewährleistung. Man muss also zum Beispiel nicht hinnehmen, das ein im ersten halben Jahr defekt gewordenes Gerät eingeschickt wird und man wochenlang darauf wartet. In diesem Falle hat man nach dem Gewährleistungsrecht Anspruch auf unverzügliche Abhilfe oder Rückzahlung des Kaufpreises.Ist die Gewährleistungsfrist jedoch bereits abgelaufen, muss man sich mit dem Warten auf das Gerät abfinden, es sei denn, die Garantiebedingungen sehen einen sofortigen Ersatz oder ein Leihgerät vor.

 

Produkthaftung

Grundsätzlich haftet ein Verkäufer für alle Schäden die aus Mängeln der verkauften Sache resultieren; allerdings nur, wenn ihn ein Verschulden am jeweiligen Mangel trifft, welches der Käufer zu beweisen hat. Angenommen, ein neu gekaufter Autoreifen platzt bei 200 km/h und ein schwerer Unfall mit Totalschaden des Fahrzeugs und Personenschäden ist die Folge. Grundsätzlich haftet der Verkäufer des Reifens im Prinzip nur, wenn man ihm ein Verschulden an dem Reifendefekt nachgewiesen werden kann, andernfalls hat der Kunde lediglich Anspruch auf einen neuen Reifen. 
Wenn nun der Kunde ein Privatmann ist, ist dies seit der Einführung der Produkthaftung vor etwa 20 Jahren anders: Ist der Reifendefekt in der Tat ursächlich für den Unfall, haftet der Verkäufer unabhängig von einem etwaigen Verschulden Anspruch auf Ersatz der Folgekosten. Im Prinzip könnte man nach dem Produkthaftungsgesetz also sogar Ersatz für Wegekosten, verlangen, die einem entstehen, wenn man eine defekte Ware zurück tragen muss. Allerdings gilt hier eine Bagatellgrenze von 500 €, die wohl in einem solchen Fall kaum überschritten werden dürfte. Daher ist auch dieses Gesetz kaum geeignet, den Verbraucher vor minderwertiger Ware zu schützen, denn das Kostenrisiko für den Verkäufer beschränkt sich hier nach wie vor auf den Kaufpreis des jeweiligen Artikels. Dies ist sicher einer der Gründe dafür, dass auf Grabbeltischen immer wieder funktionsuntüchtige Ware angeboten wird.Die wenigsten Leute, die beim Auspacken eines Gerätes für ein paar Euro feststellen, das es gar nicht funktioniert oder beim ersten Einsatz kaputt geht, tragen dieses zurück. Die paar, die sich dadurch nicht abschrecken lassen, dass sie Zeit und eventuell Fahrtkosten für eine Reklamation aufwenden und sich trotzdem ihr Geld zurück holen, schmälern den Profit mit Murks und Schund offenbar kaum.
Man sieht also, dass es dem Gesetzgeber ganz offensichtlich nicht ernstlich um wirksamen Verbraucherschutz zu tun ist und die Lobby der Schundverkäufer einen solchen bisher verhindern konnte. Trotzdem sollte man seine Verbraucherrechte konsequent nutzen und z.B. einen mangelhaften Artikel um zwei Euro zurück tragen, auch wenn es einen drei Euro Spritgeld kostet.  
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